Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

Gebührenordnungsposition(en): Kapitel 32.3 und entsprechende laboratoriumsmedizinische Leistungen des Kapitels 1.7 EBM


Antragsberechtigt

niedergelassene, angestellte und ermächtigte Fachärzte


Voraussetzungen

  • erfolgreiche Teilnahme am Kolloquium

  • vom Kolloquium sind befreit:

    • Ärzte mit der Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung „Arzt für Laboratoriumsmedizin“ für die Durchführung und Abrechnung der Leistungen des Abschnitts 32.3 und entsprechender laboratoriums-medizinischer Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM,

    • Ärzte mit der Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung „Arzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie“ für die Durchführung und Abrechnung mikros-kopischer, biochemischer, immunologischer und molekularbiologischer Leistungen zum Nachweis von Bakterien, Viren, Pilzen und anderen übertragbaren Agenzien des Abschnitts 32.3 und entsprechender laboratori-umsmedizinischer Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM, 

    • Ärzte mit Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung „Arzt für Transfusionsmedizin“ für die Durchführung und Abrechnung immungenetischer, immun-hämatologischer und/oder infektions-immunologischer Leistungen des Abschnitts 32.3 und entsprechender laboratoriums-medizinischer Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM einschließlich der Verträglichkeits-untersuchungen an korpuskulären und plasmatischen Bestandteilen des Blutes sowie an blutbildenden Zellen,

    • Ärzte mit Berechtigung zum Führen einer Facharztbezeichnung, für die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab festgelegt ist, dass die fachliche Befähigung zur Erbringung von Leistungen aus Abschnitt 32.3 und entsprechender laboratoriumsmedizinischer Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM für Ärzte dieser Facharztgruppe als nachgewiesen gilt (z.B. 11.1 Nr. 11 und 19.1 Nr. 4 EBM), für die Durchführung und Abrechnung der jeweils genannten Leistungen des Abschnitts 32.3 des EBM

Von allen anderen Ärzten sind Zeugnisse über den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die jeweils beantragte(n) laboratoriumsmedizinische(n) Untersuchung(en) vorzulegen, die von dem zur jeweiligen Weiterbildung ermächtigten Arzt unterzeichnet sein müssen und insbesondere folgende Angaben enthalten sollen:

  • Überblick über die in der Einrichtung, in der die Weiterbildung stattfand, angewandten labormedizinischen Methoden und untersuchten Parameter,

  • Aufstellung der vom Antragsteller unter Anleitung erbrachten und selbstständig

  • durchgeführten Laboratoriumsuntersuchungen und die dafür jeweils aufgewendete Ausbildungszeit.

Nachweis über selbst durchgeführte Fehleranalyse- und Korrekturmaßnahmen

Weiterhin ist ein Konzept in Form einer kurzen schriftlichen Zusammenstellung zu den beantragten Laboruntersuchungen mit den folgenden Inhalten einzureichen:

  • Leistungsverzeichnis der durchgeführten Untersuchungsverfahren und der Untersuchungsmaterialien je Analyt

  • Angaben zur räumlichen und technischen Ausstattung der geplanten Einrichtung

  • Angaben zur geplanten personellen Struktur der Einrichtung

  • vorschriftsmäßiger, den Laborhygienevorschriften entsprechender Arbeitsplatz/Labor

  • Die Ausführung und Abrechnung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen ist nur zulässig, wenn gemäß § 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor die Anforderungen der RiliBÄK erfüllt sind, d.h. insbesondere:

    • ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagementsystem vorgehalten wird,

    • die angebotenen Verfahren und Analysen einer kontinuierlichen internen Qualitätssicherung unterliegen,

    • die angebotenen Leistungen von dafür nachweislich qualifizierten Personen durchgeführt werden und

    • eine externe Qualitätssicherung durch regelmäßige Teilnahme an Ringversuchen erfolgt.


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung(en) ist erst nach Erteilung der Genehmigung rechtens. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.

Die Genehmigung kann mit der Auflage erteilt werden, dass der Arzt innerhalb von 12 Monaten Nachweise zum internen Qualitätsmanagement erbringt.

Vorzulegen sind insbesondere folgende Dokumente:

  • Leistungsverzeichnis der durchgeführten Untersuchungsverfahren und der Untersuchungsmaterialien je Analyt,

  • Organigramm der personellen Struktur und der Befugnisse in der Einrichtung im Zusammenhang mit Leistungen nach Nr. 1 mit Angabe des/der für die je-weiligen Untersuchungsverfahren verantwortlichen Arztes/Ärzte,

  • Verzeichnis der Untersuchungsverfahren, für die Unit-Use-Reagenzien verwendet werden,

  • Verzeichnis der Geräte unter Angabe des Namens, des Herstellers, der Typbezeichnung und Seriennummer sowie des Standorts,

  • Verfahrensanweisung zur regelmäßigen Überwachung der Funktion der Geräte, der Reagenzien und der Analysensysteme,

  • Verfahrensanweisung zur Präanalytik für die fachgerechte Entnahme und Behandlung, die Annahme bzw. Ablehnung, Kennzeichnung und Bearbeitung von Untersuchungsmaterial sowie die Berichtübermittlung.


Dokumentationsvorgaben

  • regelmäßige Teilnahme an Ringversuchen für ringversuchspflichtige Parameter – Vorlage der Ringversuchszertifikate bei der KV Sachsen

  • Stichprobenprüfung


Hinweise

Befreiung von der Genehmigungsauflage und der Stichprobenprüfung bei Nachweis einer gültigen Akkreditierungsurkunde (DAkkS) nach DIN EN ISO 15189